Allgemeine Verkaufsbedingungen der
NÄGELE-CAPAUL AG und NÄGELE-CAPAUL communications AG
nachfolgend Lieferant genannt
1. Form und Gültigkeit des Vertrages
Mündliche Offerten seitens des Lieferanten sowie gedruckte Preislisten und/oder schriftliche Angebote ohne genaue Annahmefrist für den KUNDEN werden als nicht verbindlich erachtet und verpflichten den Lieferanten nicht.
Jede Bestellung des KUNDEN bedarf der schriftlichen Annahmeerklärung durch den Lieferanten.
Ohne ausdrückliche gegenteilige Übereinkunft sind diese allgemeinen Verkaufsbedingungen anwendbar auf jeden Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem KUNDEN; allfällige Vertragsklauseln und -bedingungen des KUNDEN werden wegbedungen.
Die Gültigkeit des Vertrages wird durch die Nichtigkeit einzelner dieser Bestimmungen nicht berührt, soweit diese nichteinen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellen.
2. Lieferung
Ohne gegenteilige Abmachung erfolgt jede Lieferung ab Auslieferungslager des Lieferanten. Die Kosten für Verpackung und Versand gehen zulasten des KUNDEN und werden auf der Rechnung getrennt aufgeführt. Wenn die Verpackung als Eigentum des Lieferanten bezeichnet wird, muss sie auf Kosten des Kunden an den Versandort zurückgesandt werden.
Das Transportrisiko trägt der KUNDE, selbst wenn der Lieferant auf Wunsch des KUNDEN in seinem Namen und auf seine Rechnung eine Transportversicherung abschliesst. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung während des Transportes müssen vom KUNDEN gegenüber dem Transporteur oder allenfalls gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich; der Lieferant behält sich die Änderung der Lieferfristen in angemessener Weise sowie Teillieferung vor.
Jede Lieferung ist vom KUNDEN sofort nach Empfang zu kontrollieren; über festgestellte Mängel ist der Lieferant binnen 5 Tagen zu informieren. Stillschweigen des KUNDEN bedeutet Annahme der Lieferung.
3. Montage
Wenn der Vertrag die Montage der Geräte durch den Lieferanten vorsieht, obliegt es dem KUNDEN, die vom Lieferanten verlangten Vorbereitungsarbeiten innert nützlicher Frist und auf eigene Kosten auszuführen, insbesondere Geländearbeiten, Erstellen von Gerüsten, Beschaffung von Licht- und Stromquellen sowie Baumaterialien und andere entsprechende Vorleistungen. Falls eine Installation in einem Fahrzeug vorgenommen werden muss, ist es Sache des KUNDEN, vor der Installation die richtigen Entstörmassnahmen auf eigene Kosten zu treffen oder treffen zu lassen und die Funktionstüchtigkeit der elektrischen Anlage zu prüfen.
Die Montagekosten sowie die damit zusammenhängenden Reisekosten werden dem KUNDEN zu dem beim Lieferanten üblichen Tarif in Rechnung gestellt.
4. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zu deren vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten. Dieser Eigentumsvorbehalt beinhaltet für den KUNDEN das Verbot, die Ware entgeltlich oder unentgeltlich weiter zu veräussern, sowie die Verpflichtung, den Lieferanten unverzüglich über jedwelche Ansprüche (insbesondere Pfändung und Arrest) zu informieren, welche von Dritten bezüglich dieser Waren geltend gemacht werden.
5. Garantie
Auf Produkte des Lieferanten wird eine Garantie für Fabrikationsfehler für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferdatum (d.h. ab Versanddatum) oder – wenn der Lieferant die Montage vorgenommen hat – ab Datum des Abschlusses der Montagearbeiten gewährt. Die Garantieverpflichtung des Lieferanten beschränkt sich auf Reparatur oder Ersatz der als mangelhaft erkannten Teile, wobei der Lieferant das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatz zusteht. Ausgeschlossen von der Garantie sind Mängel aufgrund üblicher Abnutzung, wegen schlechten Unterhalts, Nichtbeachten der Gebrauchsanweisung, Reparaturversuchen durch den KUNDEN oder durch nicht autorisierte Drittpersonen, Nichtfunktionieren der Endgeräte bei Ausfall der Netzinfrastruktur oder aus ähnlichen Gründen. Leistungen seitens des Lieferanten für Behebungen solcher Mängel sowie sämtliche Kosten, die aus Änderungen von Vorschriften entstehen, werden in Rechnung gestellt. Alle Ansprüche des KUNDEN auf Ersatz des mittelbaren Schadens oder auf Entschädigung für Nutzungsentgang werden ausdrücklich wegbedungen.
Diese Garantie deckt keine Batterien, Akkus oder Sicherungen. Für von Dritten hergestellte Produkte, die der Lieferant ausliefert, beschränkt sich die Garantieverpflichtung des Lieferanten darauf, dem KUNDEN eine allfällige vom Hersteller gewährte Garantie zugutekommen zu lassen.
Die Reichweite der Geräte sowie das Auftreten von Interferenzen oder von Störungen, die durch andere Betreiber von elektrischen Geräten verursacht werden, sind nicht Gegenstand der Garantie. Die Ansprüche des KUNDEN aus dieser Garantie sind nicht übertragbar.
Der KUNDE hat den Lieferanten schriftlich über die Feststellung eines von der Garantie gedeckten Mangels zu informieren. Der Lieferant wird den Empfang der Mängelrüge schriftlich bestätigen und gleichzeitig die Bedingungen für die Instandstellung mitteilen (Ort, Datum, usw.). Falls der Lieferant die Rücksendung der als mangelhaft bezeichneten Ware verlangt, gehen die Kosten für Verpackung und Versand zum Lieferanten auf Kosten des KUNDEN. Der Lieferant seinerseits übernimmt die Kosten der Rücksendung zum KUNDEN.
6. Haftung und Rücktrittsrecht
Die Haftung des Lieferanten aus der Lieferung mangelhafter Ware beschränkt sich auf in Art. 5 aufgeführte Leistungen. Im Übrigen übernimmt der Lieferant keine Haftung für die Folgen aus verspäteter oder unvollständiger Lieferung. Insbesondere kann der Lieferant nicht zum Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens verpflichtet werden, welcher dem KUNDEN durch solche verspäteten oder unvollständigen Lieferungen entstehen könnte.
Wenn aus Gründen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, der Vertrag nicht innert nützlicher Frist oder zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erfüllt werden kann, haben der Lieferant und der Kunde das Recht, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist mit eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten. Im Weiteren haftet der Lieferant nicht für das Funktionieren der Geräte und Systeme bei Änderung der behördlichen Vorschriften oder Ausfall einer Netzinfrastruktur oder deren Auswirkung auf die Geräte.
7. Zahlungsbedingungen
Vorbehältlich anderweitiger Abmachungen verstehen sich die Preisangaben in Offerten und Unterlagen des Lieferanten in Schweizer Franken, ab Triesen, exkl. MWSt. Preise für Wiederverkäufer sind netto.
Der Lieferant behält sich Preisänderungen auf bestellten, aber noch nicht ausgelieferten Waren vor. Falls eine solche Änderung zu einer Preiserhöhung von über 10 % führt, hat der KUNDE das Recht, seine Bestellung für die betreffende Ware zu annullieren.
Im Falle von Teillieferungen wird jede Lieferung separat verrechnet und ist auf Fälligkeit hin zu bezahlen.
Ohne gegenteilige Übereinkunft ist jede Rechnung des Lieferanten innert 30 Tagen zu bezahlen. Unberechtigter Abzug wird nachbelastet. Zahlungsort ist Triesen. Befindet sich der KUNDE mit der Bezahlung einer Rechnung im Verzug, ist der Lieferant berechtigt, alle nachfolgenden Lieferungen zurückzuhalten oder sie von der vorherigen Bezahlung durch den KUNDEN abhängig zu machen. Auf Beträge die zur Zeit ihrer Fälligkeit ausstehen, wird ein Verzugszins erhoben, der 4 % über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.
8. Behördliche Genehmigungen
Es ist Sache des KUNDEN, die zum Kauf oder Betrieb der Ware benötigten behördlichen Konzessionen und Genehmigungen zu beschaffen.
9. Exportbeschränkungen
Einzelne Geräte und/oder Teile des Lieferanten unterliegen Exportbeschränkungen. Der KUNDE übernimmt die volle Verantwortung und Haftung zu strikter Einhaltung solcher Bestimmungen. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Wiederausfuhrgesetzgebung der Vereinigten Staaten von Amerika und der COCOM.
10. Spezifikationen und technische Unterlagen
Der Lieferant behält sich vor, die Spezifikationen und technischen Eigenschaften seines Produktesortimentes jederzeit abzuändern, um diese dem neusten Stand der Technik und den behördlichen Anforderungen anzupassen.
Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Illustrationen und Pläne, die dem KUNDEN im Rahmen eines Vertrages überlassen werden, sind als vertraulich zu betrachten und dürfen vom KUNDEN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder kopiert noch Dritten ausgehändigt werden. Dies betrifft insbesondere auch verkaufte oder zur Nutzung abgegebene Softwareeinheiten.
11. Abtretung des Vertrages
Der Lieferant behält sich vor, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte, insbesondere an Tochtergesellschaften der Gruppe des Lieferanten, abzutreten.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der vorliegende Vertrag untersteht dem Recht am Sitz der vertragsschliessenden Zweigniederlassung der Nägele- Capaul communications AG. Gerichtsstand ist der Sitz des Beklagten.